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Bundestagswahl am 26. September 2021 – Ansagen des Landes in Sachen Corona

06. 09. 2021

Mitteilung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) vom 31.08.2021:

 

Regelungen für sichere Durchführung der Bundestagswahl in Corona-Zeiten beschlossen

 

Die Landesregierung hat am 31. August Regelungen für die Wahllokale zur Bundestagswahl am 26. September beschlossen. Da die Wahl unter Pandemiebedingungen durchgeführt wird, müssen aus Gründen des Infektionsschutzes einige Vorkehrungen zum bestmöglichen Schutz der Wählerinnen und Wähler sowie der Wahlvorstände getroffen werden.

 

Die entsprechenden Regelungen werden bereits jetzt in die Corona-Bekämpfungsverordnung aufgenommen, damit die Wahlbehörden ausreichend Vorlaufzeit haben, ein Hygienekonzept zu erstellen. Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme nicht in einem Wahllokal abgeben möchten, können wie zuvor auch rechtzeitig Briefwahl beantragen und nutzen.

 

Im Wahlgebäude sind von den Wählerinnen und Wählern qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen (d.h. medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) zu tragen. Lediglich für die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Mund-Nasen-Bedeckung zur Identitätsfeststellung darf davon abgewichen werden. Es gilt auch in Wahllokalen, dass Kinder unter sechs Jahren und Personen mit einem ärztlichen oder psychotherapeutischen Attest, die aufgrund einer Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, von der Maskenpflicht befreit sind.

 

Allgemeine Hygienevorschriften sind zu beachten und das Abstandsgebot ist einzuhalten. Ausgenommen von der Verpflichtung, den Mindestabstand einzuhalten, sind Hilfspersonen der Wählerinnen und Wähler.

 

Für Wahlvorstände gilt wegen der langen Aufenthaltsdauer im Wahllokal die 3G-Regel (vollständig geimpft/genesen/negativ getestet. Ein Nachweis ist vorzulegen). Sie sind an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen vom Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung befreit, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.

 

Von Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachtern, die sich im Wahlgebäude aufhalten, sind Kontaktdaten zu erheben. Für sie gilt die 3G-Regel, sofern sie von der Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind.

 

Bild zur Meldung: Bundestagswahl am 26. September 2021 – Ansagen des Landes in Sachen Corona

Kontakt
 

Gemeinde Schmalensee

Bürgermeister

Dirk Griese
Dorfstr. 18
24638 Schmalensee

 

Tel.: (04323) 6253
E-Mail:

 

 

 

 

 

 
 
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