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Corona in Segeberg: Neue Absonderungsregeln seit 15. Januar

16. 01. 2022

Mitteilung des Kreises Segeberg vom 14.01.2022 (Auszug):

 

Das Gesundheitsministerium hat am 14. Januar einen neuen  Erlass zu Absonderungsregelungen herausgegeben. Der Erlass ist die Basis für  die vom Kreis Segeberg erlassene Allgemeinverfügung über die Anordnung zur  Absonderung, die am morgigen Samstag, 15. Januar, in Kraft treten wird. Die  neuen Regelungen gelten dann auch für Personen, die sich zurzeit bereits in  Absonderung befinden.

 

Mit dem neuen Erlass werden die zwischen Bund und Ländern vereinbarten  neuen Regeln umgesetzt. Zudem wurde die Meldepflicht sowohl für mit dem  Coronavirus infizierte Personen als auch für Kontaktpersonen gegenüber den  Gesundheitsämtern aufgehoben. Infizierte und enge Kontaktpersonen sind also  eigenverantwortlich verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig  davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Außerdem sollten sie  bekannte Kontaktpersonen eigenständig über die Infektion informieren, sodass  diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht  nachkommen können. Darüber hinaus ist keine Bestätigung des  Gesundheitsamtes erforderlich, um die Absonderung zu beenden.

 

Konkret sieht der Erlass folgende Regelungen zur Absonderung vor:

 

  • Zukünftig müssen sich sowohl Kontaktpersonen als auch mit dem  Coronavirus Infizierte generell für zehn Tage in Quarantäne bzw. Isolierung  begeben. Diese kann nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest  oder PCR-Test vorzeitig beendet werden. 

 

  • Als Kontaktpersonen können Schüler*innen sowie Kinder in den Angeboten  der Kinderbetreuung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigen Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig die Quarantäne verlassen. Bei infizierten  Kindern und Jugendlichen gelten dagegen die allgemeinen  Absonderungsfristen bei einer Infektion mit der Möglichkeit, die Isolierung  vorzeitig nach sieben Tagen bei Vorliegen eines negativen Tests zu beenden.

 

  • Für Infizierte, die als Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen  und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind, kann die Absonderung  nach sieben Tagen ausschließlich mit einem PCR-Test vorzeitig beendet werden.  Voraussetzung ist, dass vor der Testung nach sieben Tagen eine 48-stündige  Symptomfreiheit besteht. Als Kontaktpersonen können diese Beschäftigten  regulär nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR Test die Quarantäne vorzeitig beenden. 

 

Wichtiger Hinweis: Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause  durchgeführt werden, sind zur Beendigung der Absonderung nicht zulässig. Es  muss ein Antigen-Test oder PCR-Test gemacht und das negative Testergebnis  muss entsprechend bescheinigt werden. Dazu kann zum Beispiel ein Testzentrum  oder eine Teststation besucht werden. Dafür darf die Absonderung kurzzeitig  verlassen werden.

Folgende Personen mit entsprechenden Nachweisen sind als  Kontaktpersonen von der Absonderung ausgenommen:

 

  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben,
  • Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also  weniger als drei Monate zurückliegt),
  • Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei  Monate zurückliegt),
  • Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

 

Wichtig: Sie müssen sich jedoch in Absonderung begeben, wenn Symptome, die  auf eine Covid-19 Erkrankung hindeuten können, auftreten. Dazu gehören  Husten, Fieber oder erhöhte Temperatur, Schnupfen, Kurzatmigkeit, Störungen  des Geruchs- oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Kopf- und  Gliederschmerzen und allgemeine Schwäche. Gleiches gilt, wenn sie positiv auf  das Coronavirus getestet wurden.

 

Die vorgesehenen Ausnahmen gelten auch im Hinblick auf die Regelungen in der  Coronavirus-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Gilt die  2G-Plus-Regel, so waren schon bisher Menschen mit einer Auffrischungsimpfung  von der Testpflicht bei 2G-Plus-Settings befreit. Diese Befreiung wird nun auf die  vorgenannten Gruppen ausgedehnt. So besteht ein Gleichlauf der Systematiken  bei den Quarantäne- und 2G-Plus-Regeln für bestimmte Personenkreise, die  Menschen mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt sind. 

 

Um aktuell zum Beispiel ein Fitnessstudio oder ein Restaurant besuchen zu  können (dort gilt die 2G-Plus-Regel), brauchen folgende Personen also keinen  zusätzlichen Test:

  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben,
  • Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also  weniger als drei Monate zurückliegt),
  • Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei  Monate zurückliegt),
  • Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

 

Der Bund wird im Zuge der vorgenannten Änderungen auch die Definition für die  vollständige Impfung von Personen ändern, die ihre Erstimpfung mit Johnson &  Johnson erhalten haben. Für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft  wurden, gilt: Hier bedarf es nun auch einer zweiten Impfung für den Status  „vollständig geimpft“ und somit einer dritten Impfung für die Auffrischung.  Entsprechend werden die vorgenannten Ausnahmen angewendet.

 

Auf der Internetseite des Kreises (www.segeberg.de) werden zeitnah weitere Informationen zum  Thema veröffentlicht werden.

 

Anlage (PDF zum Download): Schaubild

 

 

Bild zur Meldung: Corona in Segeberg: Neue Absonderungsregeln seit 15. Januar

Kontakt
 

Gemeinde Schmalensee

Bürgermeister

Dirk Griese
Dorfstr. 18
24638 Schmalensee

 

Tel.: (04323) 6253
E-Mail:

 

 

 

 

 

 
 
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