Corona in Segeberg: Neue Absonderungsregeln seit 15. Januar
Mitteilung des Kreises Segeberg vom 14.01.2022 (Auszug):
Das Gesundheitsministerium hat am 14. Januar einen neuen Erlass zu Absonderungsregelungen herausgegeben. Der Erlass ist die Basis für die vom Kreis Segeberg erlassene Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung, die am morgigen Samstag, 15. Januar, in Kraft treten wird. Die neuen Regelungen gelten dann auch für Personen, die sich zurzeit bereits in Absonderung befinden.
Mit dem neuen Erlass werden die zwischen Bund und Ländern vereinbarten neuen Regeln umgesetzt. Zudem wurde die Meldepflicht sowohl für mit dem Coronavirus infizierte Personen als auch für Kontaktpersonen gegenüber den Gesundheitsämtern aufgehoben. Infizierte und enge Kontaktpersonen sind also eigenverantwortlich verpflichtet, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Außerdem sollten sie bekannte Kontaktpersonen eigenständig über die Infektion informieren, sodass diese Personen ebenfalls eigenverantwortlich der Absonderungspflicht nachkommen können. Darüber hinaus ist keine Bestätigung des Gesundheitsamtes erforderlich, um die Absonderung zu beenden.
Konkret sieht der Erlass folgende Regelungen zur Absonderung vor:
- Zukünftig müssen sich sowohl Kontaktpersonen als auch mit dem Coronavirus Infizierte generell für zehn Tage in Quarantäne bzw. Isolierung begeben. Diese kann nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig beendet werden.
- Als Kontaktpersonen können Schüler*innen sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigen Schnelltest oder PCR-Test vorzeitig die Quarantäne verlassen. Bei infizierten Kindern und Jugendlichen gelten dagegen die allgemeinen Absonderungsfristen bei einer Infektion mit der Möglichkeit, die Isolierung vorzeitig nach sieben Tagen bei Vorliegen eines negativen Tests zu beenden.
- Für Infizierte, die als Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind, kann die Absonderung nach sieben Tagen ausschließlich mit einem PCR-Test vorzeitig beendet werden. Voraussetzung ist, dass vor der Testung nach sieben Tagen eine 48-stündige Symptomfreiheit besteht. Als Kontaktpersonen können diese Beschäftigten regulär nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR Test die Quarantäne vorzeitig beenden.
Wichtiger Hinweis: Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause durchgeführt werden, sind zur Beendigung der Absonderung nicht zulässig. Es muss ein Antigen-Test oder PCR-Test gemacht und das negative Testergebnis muss entsprechend bescheinigt werden. Dazu kann zum Beispiel ein Testzentrum oder eine Teststation besucht werden. Dafür darf die Absonderung kurzzeitig verlassen werden.
Folgende Personen mit entsprechenden Nachweisen sind als Kontaktpersonen von der Absonderung ausgenommen:
- Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben,
- Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt),
- Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt),
- Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.
Wichtig: Sie müssen sich jedoch in Absonderung begeben, wenn Symptome, die auf eine Covid-19 Erkrankung hindeuten können, auftreten. Dazu gehören Husten, Fieber oder erhöhte Temperatur, Schnupfen, Kurzatmigkeit, Störungen des Geruchs- oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen und allgemeine Schwäche. Gleiches gilt, wenn sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden.
Die vorgesehenen Ausnahmen gelten auch im Hinblick auf die Regelungen in der Coronavirus-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Gilt die 2G-Plus-Regel, so waren schon bisher Menschen mit einer Auffrischungsimpfung von der Testpflicht bei 2G-Plus-Settings befreit. Diese Befreiung wird nun auf die vorgenannten Gruppen ausgedehnt. So besteht ein Gleichlauf der Systematiken bei den Quarantäne- und 2G-Plus-Regeln für bestimmte Personenkreise, die Menschen mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt sind.
Um aktuell zum Beispiel ein Fitnessstudio oder ein Restaurant besuchen zu können (dort gilt die 2G-Plus-Regel), brauchen folgende Personen also keinen zusätzlichen Test:
- Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben,
- Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt),
- Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt),
- Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.
Der Bund wird im Zuge der vorgenannten Änderungen auch die Definition für die vollständige Impfung von Personen ändern, die ihre Erstimpfung mit Johnson & Johnson erhalten haben. Für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft wurden, gilt: Hier bedarf es nun auch einer zweiten Impfung für den Status „vollständig geimpft“ und somit einer dritten Impfung für die Auffrischung. Entsprechend werden die vorgenannten Ausnahmen angewendet.
Auf der Internetseite des Kreises (www.segeberg.de) werden zeitnah weitere Informationen zum Thema veröffentlicht werden.
Anlage (PDF zum Download): Schaubild
Bild zur Meldung: Corona in Segeberg: Neue Absonderungsregeln seit 15. Januar