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Coronavirus: Checkliste der Landesregierung für Einrichtungen mit Publikumsverkehr und bei Veranstaltungen

03. 06. 2020

Seit dem 18. Mai 2020 sind einige Lockerungen seitens der Landesregierung vorgenommen worden, was die Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung des neuartigen Coronavirus betrifft. Allerdings sind generelle Maßnahmen – Regeln – damit nicht aufgehoben.

 

Die Regelungen im Kampf gegen Corona wurden lediglich vereinfacht, gesetzt wird auf mehr Eigenverantwortung in Sachen Einhaltung des Abstandsgebotes, der Hygienemaßnahmen und der Kontaktbeschränkungen.

 

Die Landesregierung hat am 15. Mai bereits eine Checkliste verbreitet, die dieser Meldung zum Download beigefügt ist und nicht nur für Einrichtungen mit Publikumsverkehr beziehungsweise Veranstalter von Interesse sind, sondern auch für alle, die Angebote solcher Einrichtungen und Veranstalter in Anspruch nehmen.

 

Aus der Mitteilung der Landesregierung:

 

Allgemein gilt:

 

  • der Abstand von 1,5 Metern ist wenn möglich immer einzuhalten

  • wenn das nicht möglich ist, können physische Barrieren (z.B. Plexiglas) das Risiko einer Übertragung von Viren verringern.

  • Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit weiterhin auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt weiterhin die Regelung, dass sich ein Haushalt nur mit einem weiteren treffen kann.

  • Soweit das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung gefordert ist (Geschäfte, Öffentlicher Nahverkehr) ist auf eine vollständige Bedeckung von Mund und Nase zu achten, so dass eine Ausbreitung von Tröpfchen vermindert wird. Darauf sollte auch in allen anderen Bereichen geachtet werden, z.B. durch Husten- und Niesetikette.

  • Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr gilt es, Maßnahmen zu treffen, damit Besucherinnen und Besucher beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot einhalten können. Des Weiteren sollen sie Möglichkeiten zum Händewaschen oder Desinfizieren bereitstellen sowie regelmäßig Oberflächen reinigen, die häufig berührt werden. Zudem sind Innenräume regelmäßig zu lüften. Besucher sind durch Aushänge auf Hygienestandards hinzuweisen. Die Begrenzung der Besucherzahl und Regelung von Besucherströmen (z.B. durch „Einbahnstraßen“ oder die Erhebung von Kontaktdaten unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze können in besonderen Fällen hinzukommen.

 

Im Speziellen gilt:

 

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden unter Hygieneauflagen entsprechend des allgemeinen Teils werden für bis zu 50 Teilnehmende wieder erlaubt

 

Gaststätten: Hygienekonzepte nach den im allgemein Teil (z.B. Abstandswahrung) beschriebenen Grundsätzen sind zu erstellen, Kontaktdaten der Gäste zu erheben, um eine Rückverfolgung im Falle einer Infektion zu ermöglichen, Buffets sind nicht möglich. Übermäßiger Alkoholkonsum ist zu vermeiden. Um 22 Uhr ist zu schließen. Weitere detaillierte Regelungen finden Sie hier: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-handreichung

 

Einzelhandel: Fortschreibung der bestehenden Regelungen: Die Kundenzahl wird rechnerisch auf eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt, ab 200 qm aufwärts sind gestaffelt Kontrollkräfte notwendig, Mund-Nasen-Bedeckungsplicht besteht weiter mit Ausnahme für Personen, die das z.B. aus medizinischen Gründen nicht können.

 

Dienstleister und Handwerker dürfen Tätigkeiten zukünftig auch wieder am Gesicht des Kunden ausführen; dies jedoch nur, wenn besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Damit können z.B. auch Kosmetikstudios unter entsprechenden Schutzmaßnahmen arbeiten. Das Prostitutionsgewerbe bleibt untersagt.

 

Tierparks, Wildparks, Zoos und Betreiber von Spielplätzen: Fortschreibung der bestehenden Regelung: sie haben nach den Maßgaben des allgemeinen Teils ein Hygienekonzept zu erstellen. Freizeitparks bleiben geschlossen.

 

Sport: Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen/ Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter den entsprechenden Voraussetzungen auch wieder Sport im Innenbereich wie z.B. in Fitnessstudios. Schwimmbäder bleiben geschlossen.

 

Außerschulische Bildungseinrichtungen: Nachdem bereits Museen, Bibliotheken und Musikschulen ihre Türen öffnen durften, können nun auch Volkshochschulen und außerschulische Bildungsstätten ihr Programm beginnen. Kinos können wieder maximal 50 Besucherinnen und Besucher pro Kinosaal empfangen, wenn sie ihre Hygienekonzepte entsprechend des allgemeinen Teils erstellen und umsetzen.

 

Religionsgemeinschaften/Kirchen: Bei dortigen rituellen Veranstaltungen (wie z.B. Gottesdienste) ist das Abstandsgebot durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Diese Regelung ersetzt die bisherige Quadratmeterregelung.

 

Beherbergungsbetriebe: Hygienekonzepte nach Maßgabe des allgemeinen Teils sind zu erstellen, Kontaktdaten zu erheben.

 

Öffentlicher Nahverkehr einschließlich Taxen oder vergleichbarer Transportangebote: dort haben Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (inkl. Ausnahme für Personen, die das z.B. aus medizinischen Gründen nicht können)

 

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Viele Menschen in Schleswig-Holstein haben bewiesen, dass sie Eigenverantwortung sehr ernst nehmen. Diese wird mit Voranschreiten der Epidemie zunehmend an Bedeutung gewinnen. Halten Sie sich bitte weiterhin so diszipliniert an die Kontaktbeschränkungen, Hygiene- und Abstandsregeln. Jede und jeder entscheidet durch sein Verhalten mit darüber, dass wir mit so wenig Freiheitsbeschränkung wie möglich mit dem Virus leben können“.

 

Bild zur Meldung: Überall Regeln - Schilderwald an der Badestelle

Kontakt
 

Gemeinde Schmalensee

Bürgermeister

Dirk Griese
Dorfstr. 18
24638 Schmalensee

 

Tel.: (04323) 6253
E-Mail:

 

 

 

 

 

 
 
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