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Coronavirus: Kreis Segeberg regelt Betretungsverbote neu

20. 04. 2020

Mit Wirkung vom 20. April 2020 hat der Kreis Segeberg angesichts der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) seine Allgemeinverfügung angepasst. Dies betrifft Änderungen bei den ursprünglich ausgesprochenen Betretungsverboten von Schulen, Kitas und Pflegeheimen.

 

Die neue Version der Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg gilt zunächst bis einschließlich 3. Mai 2020. Hier die Zusammenfassung der wichtigsten Punkt:

 

Zu den Ausnahmen der Betretungsverbote von Schulen und Kindertagestageseinrichtungen gehören nun auch:

  • Personen, die an den Abschlussprüfungen beteiligt sind.

  • Neben Schüler*innen und Kindern, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen, jetzt auch jeweils ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter beim Bringen und Holen.

 

Verlängerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe: Ab dem 20. April dürfen auch Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden die Angebote der Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können. Das gilt auch für Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist.

 

Planbare und aufschiebbare Behandlungen in Krankenhäusern: Diese dürfen wieder stattfinden. Voraussetzungen dafür sind, dass der Verlauf eines solchen Eingriffs voraussichtlich keine Intensivkapazitäten binden und die Trennung von Patientenströmen und Personal im Hinblick auf die Behandlung von COVID-19-Patienten und Nicht-COVID-19-Patienten sichergestellt wird sowie ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.

 

Neufassung der Quarantäneregelung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sowie in Wohngruppen und sonstigen gemeinschaftliche Wohnformen: Bei der Aufnahme neuer Bewohner*innen oder der erneuten Aufnahme eigener Bewohner*innen nach einem Krankenhausaufenthalt bedarf es keiner expliziten Quarantäneregelung, wenn die Menschen aus einer für Nicht-COVID-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden.

 

Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarantänevorgaben zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe:

  • Bei kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Die damit verbundenen Fahrten, beispielsweise zur Dialysebehandlung, bedürfen daher keiner vorherigen Genehmigung durch den Fachdienst Infektionsschutz des Kreises Segeberg.

  • Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind auch Bewohner*innen stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.

  • Einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe können mit Genehmigung des Infektionsschutzes ausgenommen werden, wenn in ihnen keine vulnerablen Gruppen wohnen.

  • Da es mittlerweile eine grundsätzliche Selbstisolationspflicht für alle Reiserückkehrer*innen aus dem Ausland gibt, entfallen die ursprünglich geregelten Betretungsverbote für Personen in bestimmte Einrichtungen, die aus vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebieten nach Schleswig-Holstein eingereist sind.

 

Viele der bereits gültigen Regelungen bestehen weiterhin. Sie sind ebenfalls in der Landesverordnung sowie der Allgemeinverfügung zu finden. Dazu zählen unter anderem:

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der Regel nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Weitere Kontakte sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

  • Veranstaltungen jeglicher Art sind nach wie vor verboten.

 

Links:

 

Die Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg finden Sie hier: https://www.segeberg.de/media/custom/2211_2377_1.PDF?1587295651

 

Die Landesverordnung, die aktuelle Positivliste (also eine Auflistung von Ausnahmen), den Bußgeldkatalog sowie weitere Verordnungen zum Thema COVID-19 finden Sie hier: https://schleswigholstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html

 

 

 

Bild zur Meldung: Coronavirus: Kreis Segeberg regelt Betretungsverbote neu

Kontakt
 

Gemeinde Schmalensee

Bürgermeister

Dirk Griese
Dorfstr. 18
24638 Schmalensee

 

Tel.: (04323) 6253
E-Mail:

 

 

 

 

 

 
 
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