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Coronavirus: Landespolizei zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes im Straßenverkehr

01. 05. 2020

Verschärfungen und Lockerungen geben sich in der Corona-Krise die Klinke in die Hand. Während gerade ab 29. April die Maskenpflicht für alle in Geschäften, Bussen und Bahnen angeordnet wurde, hat die Runde der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder einen Tag später weitere Erleichterungen vereinbart, die zum Teil schon ab Montag, 4. Mai gelten sollen – und über die noch berichtet werden wird, sobald Details für das Öffnen von Spielplätzen und Museen und Gastronomie vorliegen. Heute wollten wir auf dieser Homepage über die Wiederöffnung des Erlebniswaldes Trappenkamp am 4. Mai berichten – der aber laut Homepage am heutigen Maifeiertag noch davon ausgeht, die Spielflächen noch nicht öffnen zu dürfen. Wir warten also noch mal ab.

 

Was Schulen angeht, so soll auf dieser Gemeinde-Homepage nicht berichtet werden, um nicht weitere Verwirrung zu verursachen – die Eltern erhalten bis einschließlich 6. Mai Nachricht der jeweiligen Schule, wie es wann für ihr Kind bzw. ihre Kinder weitergehen soll. Gemeinde-Schmalensee.de könnte hier vorerst nur Verlautbarungen der Landesregierung wiedergeben, das hilft vorerst in der Sache nicht weiter.

 

Maske im Auto – erlaubt oder nicht?

 

Was ab sofort härter ausfällt, ist der Bußgeldkatalog bei Verstößen im Straßenverkehr. Und auch hier kommt die Corona-Pandemie ins Spiel, denn Maskenpflicht auf der einen und Verhüllungsverbot im Kraftfahrzeug auf der anderen Seite werfen Fragen auf. Die Landespolizei Schleswig-Holstein hat sich in einer öffentlichen Mitteilung am 29. April 2020 dazu geäußert.

 

Demnach ist in der Straßenverkehrsordnung geregelt, dass Kraftfahrzeugführer ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken dürfen, dass es nicht mehr erkennbar ist. Verstöße gegen dieses Maskierungsverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und es droht ein Bußgeld von 60 Euro.

 

Im Zusammenhang mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zum Infektionsschutz gilt aus Sicht der Landespolizei aber folgendes:

 

Beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von Kraftfahrzeugführern geht es vorrangig nicht um die Verhüllung oder Verdeckung des Gesichts, um die Identitätsfeststellung zu verhindern, sondern um den Schutz der eigenen Gesundheit und der von Fahrgästen oder Mitfahrern.

 

Durch das korrekte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes werden Mund und Nase verdeckt und damit die Identifizierbarkeit von Fahrzeugführern erschwert; gleichwohl bleiben jedoch noch wesentliche Merkmale wie Frisur, Ohren- und Augenpartie sowie die grundlegende Gesichtsform erkennbar.

 

Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Damit begehen Kraftfahrzeugführer beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes keinen Verstoß gegen die StVO.

 

Die Landespolizei wird im Rahmen der alltäglichen Verkehrsüberwachung mit wachsamem Auge darauf achten, dass die bestehenden Regelungen im Sinne des Infektionsschutzes ausgelegt, aber nicht unzulässig ausgenutzt werden. Wer durch übermäßige Maskierung oder ohne dass Mitfahrer oder andere geschützt werden können, sein Gesicht verdeckt und versucht seine Identität zu verbergen, wird auch weiterhin mit einem Bußgeld rechnen müssen.

 

Ende der Mitteilung. Aus dieser lässt sich ableiten: Wer beim Autofahren Maske trägt, tut dies nur, wenn er Mitfahrende hat, die er schützen möchte. Und er sollte dabei keine weitere Kopfbedeckung.

 

 

 

 

 

Bild zur Meldung: Polizeiabzeichen SH alt

Kontakt
 

Gemeinde Schmalensee

Bürgermeister

Dirk Griese
Dorfstr. 18
24638 Schmalensee

 

Tel.: (04323) 6253
E-Mail:

 

 

 

 

 

 
 
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