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Coronavirus: Seit 8. Juni gelten weitere Lockerungen

Schmalensee, den 10. 06. 2020

Der Kreis Segeberg hat am 6. Juni 2020 eine neue Allgemeinverfügung zu Lockerungen in vielen Lebensbereichen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen bekannt gegeben. Diese ist am 8. Juni in Kraft getreten und gilt bis zum 28. Juni 2020.

 

Die Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg

 

Seit Montag (8. Juni 2020) gelten in Schleswig-Holstein erneut angepasste Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus. Das Land hat dazu eine neue Verordnung sowie einen Erlass beschlossen. Wie in den Wochen zuvor, hat der Kreis Segeberg den Erlass des Landes auf Kreisebene in eine Allgemeinverfügung umgesetzt. Diese tritt am Montag in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag (28. Juni 2020).

 

Landrat Jan Peter Schröder: „Es ist erfreulich, dass die bisherigen Maßnahmen zu einem Rückgang der Infektionszahlen geführt haben und viele Menschenleben gerettet werden konnten. Ich danke allen, die sich rücksichtsvoll verhalten und die Beschränkungen ausgehalten haben. Wir müssen jetzt aber – trotz der Lockerungen – weiterhin vorsichtig sein. Die Infektionszahlen können auch wieder steigen. Die Pandemie ist immer noch da!“

 

Hygienemaßnahmen und Kontakteinschränkungen sind Basis für Lockerungen

 

Alle Bürger*innen tragen Eigenverantwortung in allen Lebensbereichen. Es gelten nach wie vor ein grundsätzliches Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die bisherigen Hygienemaßnahmen. Besuchszahlen in Geschäften und Institutionen können weiterhin begrenzt werden. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel und öffentlichen Nahverkehr besteht fort.

 

Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten besteht weiter

 

Im Falle eines Covid-19-Ausbruchsgeschehen müssen die Menschen für die zuständige Behörde schnell erreichbar sein, um eine weitere Verbreitung verhindern zu können. Wenn die Betroffenen falsche Kontaktdaten angeben, kann dies zukünftig als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten – unter Berücksichtigung des Datenschutzes – in bestimmten Bereichen besteht weiter.

 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 

Ab dem 8. Juni 2020 können Schwimmbäder und Freizeitparks mit entsprechenden Auflagen wieder öffnen. Kontakte bis zu zehn Personen sind wieder erlaubt. Ab dem 15. Juni 2020 werden außerdem die Maßnahmen für Bewohner*innen und Besuchende von Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe gelockert. Der Kreis entspricht mit dieser Entscheidung dem Recht auf Teilhabe und Kontakt der Gepflegten und ihrer Angehörigen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, entsprechende Besuchskonzepte zu erstellen.

 

Schulen: In den Grundschulen dürfen alle Schüler*innen wieder gleichzeitig in den Unterricht. In allen anderen Schulformen wird der Unterricht ermöglicht – jedoch nicht für alle Schüler*innen gleichzeitig.

 

Kindertagesbetreuung: Der Regelbetrieb kann unter bestimmten Gegebenheiten bis zum 28. Juni 2020 weiterhin eingeschränkt bleiben.

 

Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen: Die Gruppengröße in der Kinderbetreuung wird von bisher 10 auf 15 Kinder erhöht.

 

Werkstätten für Menschen mit Behinderung: Die Zahl der genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze wird verdoppelt - von einem Viertel auf die Hälfte der Gesamtplätze. Die Voraussetzung dafür ist ein angezeigtes Hygienekonzept.

 

Stationäre Einrichtungen: Die Quarantänebestimmungen werden gelockert.

 

Schwimmbäder: Wichtig ist das Abstandsgebot in den Schwimmbecken. Becken dürfen genutzt werden, wenn sie zum Schwimmen bzw. für Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecke geeignet sind. Das heißt: Schwimmer-, Nichtschwimmer- und Babybecken müssen in Bahnen eingeteilt sein. Die Einschränkung der Becken dient dazu, reine „Spaßbecken“ von der Nutzung auszunehmen. Der Grund: In reinen Freizeitbecken und deren Umfeld laufen Interaktionen zwischen Besucher*innen häufig unkoordiniert ab.

 

Sanitäre Anlagen: Die Nutzung von sanitären Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden, beispielsweise auf Campingplätzen oder in Sporteinrichtungen, ist mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder möglich. Saunen, Whirlpools oder vergleichbare Einrichtungen wie Dampfbäder dürfen wieder öffnen. Es gibt allerdings die Einschränkung, dass diese nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands genutzt werden dürfen. Die Erlaubnis betrifft beispielsweise auch Saunen in Hotels oder in Spaß- und Freizeitbädern.

 

Gastronomie: Die Öffnungszeiten werden erweitert. Gaststätten können mit Hygienekonzepten wieder bis 23 Uhr öffnen, Autobahnraststätten bis 24 Uhr.

 

Reiseverkehr: In Reisebussen (z.B. für Ausflugsfahrten) dürfen wieder die Hälfte der vorhandenen Sitzplätze genutzt werden. Mund-Nasen-Bedeckungen sind zu tragen.

 

Sportwettkämpfe: Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Beachtung der Regelungen, die für Veranstaltung gelten – auch was die Anzahl der Teilnehmenden betrifft – wieder stattfinden.

 

Veranstaltungen: Veranstaltungen sind in verschiedene Risikoklassen unterteilt – abhängig beispielsweise davon, in welchem Maße dort voraussichtlich die Abstände eingehalten werden können, ob dort eine Interaktion zwischen den Teilnehmenden besteht, Teilnehmende feste Sitzplätze haben oder der Teilnehmerkreis bekannt ist. Daraus folgend können mit entsprechenden Hygienekonzepten folgende Veranstaltungen stattfinden:

 

  • Familienfeiern, Empfänge oder Exkursionen mit festem und bekanntem Publikum sind nur im Außenbereich mit bis zu 50 Personen erlaubt.

  • Veranstaltungen mit Marktcharakter, also wechselndem Publikum, bei denen Abstände überwiegend eingehalten werden können (z.B. Messen, Flohmärkte, Landmärkte) sind im Außenbereich für bis zu 100 Personen, die sich maximal gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, zugelassen. Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch Ordnungskräfte sicherzustellen. Auf solchen Veranstaltungen dürfen zudem keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden.

  • Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Sitzungscharakter, bei denen Abstände eingehalten werden können und ein geringes Maß an Interaktion besteht, (z.B. Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos) dürfen mit einer gleichzeitigen Teilnehmerzahl von bis zu 250 Personen außerhalb geschlossener Räume und bis zu 100 Personen innerhalb geschlossener Räume stattfinden. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben.

 

Die Solo-Darbietung von Gesang und das Spielen von Blasinstrumenten (also nur eine Person singt/spielt) ist auf Veranstaltungen erlaubt, wenn ein Mindestabstand von sechs Metern zu anderen Personen besteht oder durch physische Barrieren die Übertragung von Tröpfchen verringert wird. Blasinstrumente, Gesang, Tanz und Selbstbedienungsbuffets sind auf Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ansonsten weiterhin nicht erlaubt.

 

Nähere Informationen über Veranstaltungen finden Sie auf der Seite des Landes unter: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-veranstaltungen.

 

 

 

Bild zur Meldung: Coronavirus-Krise in Segeberg

Kontakt
 

Gemeinde Schmalensee

Bürgermeister

Dirk Griese
Dorfstr. 18
24638 Schmalensee

 

Tel.: (04323) 6253
E-Mail:

 

 

 

 

 

 
 
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