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Abstand, Hygiene – Datenschutz: Worauf Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und andere achten sollen

30. 05. 2020

Abstand, Hygiene – Datenschutz: Worauf Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und andere achten sollen

 

30.05.2020

 

Pfingsten bricht an, Touristen kommen in die Region und doch ist nichts wie immer: Das Coronavirus geht weiter um und alle, deren Gewerbe mit Besuchern zu tun hat, haben neben den Abstands- und Hygieneregeln insbesondere im Datenschutz Vorsicht und Umsicht walten zu lassen.

 

Das Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein mit der Landesdatenschutzbeauftragten hat dazu bereits am 19. Mai Informationen verbreitet, die hier wiedergegeben werden.

 

Infektionsschutz-Regelung: Datenschutz bei der Erhebung von Kontaktdaten Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein informiert

 

In Schleswig-Holstein ist seit dem 18. Mai 2020 die neue Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes zur Bekämpfung der Pandemie des

Coronavirus-SARS-CoV-2 müssen nun bei vielen Stellen der Name und die Anschrift gesammelt werden. Betroffen sind zahlreiche Veranstalter, Gaststätten, Freizeiteinrichtungen, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und Beherbergungsbetriebe. Geht dies datenschutzkonform?

 

Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, sagt dazu: „Die Corona-Bekämpfungsverordnung gibt Regeln vor, um Infektionswege nachvollziehbar machen zu können. An vielen Orten, die für eine Ansteckung infrage kommen, sollen die Veranstalter oder Betreiber nun Kontaktdaten für sechs Wochen sammeln, um sie im Infektionsfall an das Gesundheitsamt weitergeben zu können. Viele Unternehmer und Veranstalter haben uns um Hilfe gebeten, wie sie dies datenschutzkonform umsetzen können.“

 

Aus diesem Grund stellt Hansens Dienststelle, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), ein Musterformular samt Informationen für die betroffenen Personen bereit. Es besteht keine Pflicht, dieses Musterformular zu verwenden – es soll zur Orientierung für eigene Lösungen dienen.

 

Link zum Musterformular und den Erläuterungen: https://uldsh.de/cor185

 

Nicht jede Art der Abfrage von Kontaktdaten ist sinnvoll umgesetzt“, erläutert Hansen. „Immer wieder beschweren sich Personen bei uns, die über lange Listen klagen, in denen sie ihre persönlichen Daten eintragen sollen. Wenn sich nicht ohnehin schon alle kennen, sind Listen aber kein gutes Mittel, denn alle anderen können die vorherigen Einträge sehen – oder wie schon vorgekommen: abfotografieren. Besser geeignet sind Einzelformulare. Denn es ist klar geregelt: Die Daten müssen vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt sein.“

 

Die häufigsten Fragen an das ULD zu den Kontaktdaten:

 

Welche Kontaktdaten werden zum jeweiligen Datum abgefragt?

Name, Anschrift und, wenn vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

 

Wie lange werden die Daten aufbewahrt?

Sechs Wochen. Danach müssen sie vernichtet werden, z. B. geschreddert.

 

Dürfen die Daten anderweitig verwendet werden?

Nein! Die Kontaktdaten dürfen nicht für andere Zwecke (z.B. Werbung) verwendet werden.

 

Wann muss ein Veranstalter oder Betreiber die Daten herausgeben?

Nur wenn das Gesundheitsamt (die zuständige Behörde) die Daten anfordert. Das kann geschehen, wenn es darum geht, Infektionswege nachzuvollziehen und Personen, die sich angesteckt haben könnten, zu informieren.

 

An was muss ein Veranstalter oder Betreiber noch denken?

Vor allem an die Datensicherheit: Bei Aufbewahrung und Umgang mit den Daten muss gewährleistet sein, dass Unbefugte darauf nicht zugreifen können. Man kann beispielsweise die Formulare tagesweise in einem Hefter ablegen, der dann abends weggeschlossen wird.

 

Und wenn der Datenschutz nicht eingehalten wird?

Dann kann man sich beschweren. Das ULD geht jeder Beschwerde nach.

 

Die Regelung zum Umfang der Kontaktdaten im Volltext:

 

Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO), in Kraft vom 18. Mai bis 7. Juni 2020

 

§ 4 Absatz 2 Corona-BekämpfVO

 

(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind, sind das Erhebungsdatum, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von sechs Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte davon keine Kenntnis erlangen. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

 

Die Informationen der Landesbeauftragten für Datenschutz zu Themen der Corona-Pandemie werden unter dem folgenden Link bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert:

 

https://www.datenschutzzentrum.de/corona/

 

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:

 

Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstraße 98, 24103 Kiel

Tel: 0431 988-1200, Fax: -1223

E-Mail:

https://www.datenschutzzentrum.de/

 

 

 

 

 

Bild zur Meldung: Abstand, Hygiene – Datenschutz: Worauf Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und andere achten sollen

Kontakt
 

Gemeinde Schmalensee

Bürgermeister

Dirk Griese
Dorfstr. 18
24638 Schmalensee

 

Tel.: (04323) 6253
E-Mail:

 

 

 

 

 

 
 
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